
Autor: Rechtsanwalt Markus Reichel
Das Thema »Eigenbedarf« im Mietrecht ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes weiter präsent, wie zuletzt die jüngsten Urteile vom 29.03.2017 (Az. VIII ZR 44/16, VIII ZR 45/16) zeigen.
Zum einen entschied der BGH, dass der Vermieter sich gegenüber dem Mieter schadensersatzpflichtig machen kann, wenn nach einer Eigenbedarfskündigung der Eigenbedarf doch nicht eintritt (hier: der Vermieter gab an, die Wohnung für den Hausmeister des Mietshauses zu benötigen – dieser zog dann aber doch nicht ein). Kann der Vermieter nicht stimmig darlegen, warum die in der Eigenbedarfskündigung benannte Person dann doch nicht eingezogen ist, ist er dem Mieter Schadensersatzpflichtig.
Der Mieter kann dann die Umzugskosten oder die Differenz der bis zur Kündigung gezahlten Miete, zu einer teureren Miete für die Anmietung einer neuen, gleichwertigen Wohnung, vom ehemaligen Vermieter geltend machen. Die Differenz von der alten zur neuen teureren Miete kann der Mieter im Fall des vorgetäuschten Eigenbedarfs bis zu vier Jahre vom ehemaligen Vermieter verlangen. Der Mieter muss allerdings nachweisen, dass eine gleichwertige Wohnung zum alten Mietpreis nicht zu bekommen war.
Weiter urteilte der BGH, dass, wenn der Vermieter seine vermietete Wohnung nun geschäftlich nutzen möchte, eine Kündigung nur dann gerechtfertigt ist, wenn ein Festhalten am Mietvertrag mit dem gekündigten Mieter, für den Vermieter einen Nachteil von einigem Gewicht bedeuten würde. Im vorliegenden Fall, in dem der Vermieter die Kündigung damit rechtfertigte, dass er die Wohnung zur Auslagerung seines Aktenbestandes benötigen würde, sah das Gericht einen solchen Nachteil zulasten des Vermieters nicht gegeben, so dass er dessen Kündigungsinteresse verneinte.
Doch wann kann ein Vermieter wegen Eigenbedarfs kündigen?
In den gesetzlichen Vorschriften ist Eigenbedarf dann gegeben, wenn der Vermieter die vermietete Wohnung für sich selbst oder für Familienangehörige benötigt (§ 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB). Daneben kommen auch Personen für den Eigenbedarf in Betracht, die zum Haushalt des Vermieters gehören, etwa Hausangestellte.
Als Familienangehörige kommen neben Verwandte in gerader Linie (Kinder, Enkel, Eltern) auch weiter entfernte Verwandte in Betracht (Nichten/Neffen, Cousinen/Cousins). Gerade bei Verwandten der erweiterten Seitenlinie (entferntere Verwandte als Nichten/ Neffen des Vermieters) kann man jedoch den Nachweis eines besonderen Näheverhältnisses des Verwandten zu dem Vermieter verlangen.
Der Vermieter muss die Wohnung weiter für sich, oder die vorgenannten Personen »benötigen«. Hierbei sind jedoch keine zu strengen Anforderungen zu stellen, es genügt das Vorliegen von nachvollziehbaren Gründen auf Seiten des Vermieters. Eine Prüfung, ob der Eigenbedarf für den Vermieter oder die von ihm benannten Personen »angemessen« ist (zum Beispiel die Wohnungsgröße, die Entfernung zum Arbeitsplatz, die Lebensplanung der Person, für die Eigenbedarf angemeldet wird), findet nicht statt, solange die Gründe, mit denen der Vermieter den Eigenbedarf erklärt, vernünftig sind.
Weiter kann der Vermieter eine Kündigung auch darauf gründen, den Raum zu beruflichen Zwecken zu nutzen, wobei hier das oben genannte Urteil des BGH vom 29.03.2017, Az. VIII ZR 45/16, zum Tragen kommt. Hier ist nicht nur zu fragen, ob ein vernünftiges Interesse an der Nutzung der Wohnung als Geschäftsräume vorliegt, sondern ob dieses Interesse dem Interesse des Mieters, das bestehende Mietverhältnis fortzusetzen, überwiegt. Dies kann beispielsweise dann der Fall sein, wenn der Vermieter in dem Haus, das er auch selbst bewohnt, eine vermietete Wohnung in eine Anwalts- / Steuerberaterkanzlei oder ein Geschäft, für seine eigene berufliche Tätigkeit umwandeln will. In solch einem Fall ist ein »sinnvoller Eigenbedarf« gegeben, der Vermieter darf dem Mieter kündigen.
Eine weiterer, an den Eigenbedarf angelehnter Kündigungsgrund seitens des Vermieters, ist die Kündigung zur wirtschaftlichen Verwertung, § 573 Abs. 2 Nr. 3 BGB.
Der Vermieter kann einen bestehenden Mietvertrag dann kündigen, wenn er das Haus, in dem sich die Wohnung des Mieters befindet, beispielsweise aufgrund des schlechten Bauzustandes abreißen, komplett umbauen oder sanieren möchte.
Allerdings rechtfertigt eine Sanierung die Kündigung nur dann, wenn das Festhalten am Mietvertrag für den Vermieter einen erheblichen wirtschaftlichen Nachteil darstellt, beispielsweise wenn die Mietwohnungen in einem Haus kein eigenes Badezimmer haben und dadurch eine Vermietung im bisherigen Zustand unrentabel ist. Bei der Sanierungsbedürftigkeit ist jedoch zu beachten, dass bauliche Maßnahmen in vielen Fällen auch möglich sind, wenn bestehende Mietverträge aufrechterhalten werden, da Mieter trotz Einschränkungen in der Zeit der Baumaßnahmen, die angemietete Wohnung weiternutzen können. Eine Kündigung scheidet dann aus.
Ist eine Eigenbedarfskündigung wirksam, das heißt der Eigenbedarfsgrund tatsächlich gegeben ist, in der Kündigung auch angegeben wurde und diese schriftlich (das heißt eigenhändig unterschrieben) dem Mieter zugegangen ist, endet das Mietverhältnis gemäß § 573 c BGB drei Monate nach Erhalt der Kündigung. Die Kündigungsfrist erhöht sich um jeweils drei weitere Monate, wenn das Mietverhältnis schon fünf Jahre andauert und nochmals um drei Monate, nach einer Mietdauer von acht Jahren.
Schließlich hat der Mieter die Möglichkeit, der Kündigung zu widersprechen, wenn diese für ihn eine unzumutbare Härte darstellt, § 574 BGB. Darunter fällt zum Beispiel ein hohes Alter des Mieters, schwere Krankheit, Schwangerschaft oder ein(e) kurz bevorstehende Abitur- / Examens- / ausbildungsabschließende Prüfung.
Fazit: In der rechtlichen Praxis ist die Prüfung, ob Eigenbedarf geltend gemacht werden kann, oft eine Frage des Einzelfalls. Plant ein Vermieter eine Eigenbedarfskündigung oder hat ein Mieter eine solche bekommen, empfiehlt sich eine Beratung bei einem, im Mietrecht kundigen Rechtsanwalt.